Sportverein "Rot-Weiß" 1928 e. V.

66640 Namborn

 

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1 Name – Sitz – Zweck

 

1 Der Sportverein Rot-Weiß Namborn 1928 e. V. mit Sitz in Namborn verfolgt ausschließlichlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5 Der Verein vertritt den Amateurgedanken.

 

6 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Die Betätigung des Vereins beschränkt sich auf das satzungsgemäße Aufgabengebiet.

 

7 Der Verein gehört dem Saarländischen Fußballverband, dem Saarländischen Turnerbund und dem Saarländischen Judobund an.

 

 

 

 

 

§ 2 Aufgaben des Vereins

 

1 Jedem unbescholtenen Bürger die Möglichkeit zur sportlichen Betätigung zu geben.

 

2 Erziehung von Jugendlichen zu sportlich fairem Wettkampf und Disziplin

 

3 Förderung der Kameradschaft und Hilfsbereitschaft

 

4 Sportliche und Charakterliche Ausbildung von Jugendlichen und Senioren in Zusammenarbeit mit den zuständigen Sportverbänden

 

5 Förderung des Jugendspielbetriebs als Basis für die Aktiven Mannschaften

 

6 Teilnahme am aktiven Spielbetrieb der in § 1 genannten Fachverbände

 

7 Durchführung von Vereinsveranstaltungen

a) zur Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls

b) zur Verbesserung der Finanzlage des Vereins

 

8 Erteilung von Versicherungsschutz für aktive Mitglieder, Jugendliche und Funktionäre

 

9 Möglichkeit zum Erwerb des Landessportabzeichens

 

10 Ideelle und – wenn möglich – materielle Unterstützung von Problemgruppen unserer Gesellschaft.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig; der Verein führt:
  1. aktive Mitglieder ab 18 Jahre
  2. inaktive Mitglieder ab 18 Jahre
  3. jugendliche aktive Mitglieder bis 18 Jahre
  4. Ehrenmitglieder

 

  1. Mitglieder des Vereins können unbescholtene Bürger beiderlei Geschlechts werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  2.  

  3. Zu Ehrenmitglieder mit allen Rechten und ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außerordentlichen Leistungen auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederverdammlung ernannt werden.
  4.  

  5. Die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein wird wirksam mit der Zahlung des ersten Beitrages.
  6.  

  7. Die Ablehnung eines Aufnahmeersuchens muß dem Antragsteller schriftlich mit Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Er hat vor der Mitgliederversammlung Einspruchsrecht gegen die Ablehnung.
  8.  

  9. Austritt aus dem Verein:
  1. der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Präsidium schriftlich mitzuteilen. Nach Austritt erlöschen alle Rechte des Mitgliedes gegenüber dem Verein.
  2. Dem Austritt eines Mitgliedes kann seitens des Präsidiums nur entsprochen werden, wenn das Mitglied gegenüber dem Verein keine Verpflichtungen mehr hat.

 

  1. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  2.  

  3. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitgliedes.

 

9 Ausschluß eines Mitgliedes:

Der Ausschluß eines Mitgliedes wird durch das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt, wenn

  1. das Mitglied in gröblicher Weise gegen die Satzung verstößt
  2. das Mitglied trotz wiederholter Mahnung länger als 3 Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne dass soziale Not vorliegt.
  3. das Mitglied seine Mitgliedschaft mißbraucht, das Ansehen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin gröblich verletzt, den Anordnungen der einzelnen Vorstände und des Präsidiums und Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt.

 

Der Ausschluß aus dem Verein ist dem Betroffenen unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung das Recht Einspruch dagegen zu erheben. Der Einspruch muß schriftlich begründet sein und an das Präsidium gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

  1. Mitgliedsbeiträge:

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen

desVereins. Das Präsidium schlägt nach Aufstellung eines

Haushaltsplanes der Mitgliederversammlung die Höhe des Beitrages vor.

Der durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit

festgesetzte Beitragssatz wird in mindestens vierteljährlicher Zahlungs-

weise erhoben.

 

Die monatlichen Beiträge betragen zur Zeit:

Abteilungen: Fußball, Aerobic, Turnen

  1. 1,50 EURO für Kinder bis 14 Jahren
  2. 2,00 EURO für Jugendliche von 14 bis 18 Jahren
  3. 2,50 EURO für Erwachsene über 18 Jahren
  4. 4,00 EURO als Familienbeitrag indem beide Elternteile und alle minderjährigen Kinder eingeschlossen sind

Abteilung: Kampfsport

  1. 2,50 EURO für Kinder bis 14 Jahren
  2. 4,00 EURO für Jugendliche von 14 bis 18 Jahren
  3. 5,00 EURO für Erwachsene über 18 Jahren
  4. 7,50 EURO als Familienbeitrag, Bedingungen wie vor
  5. 2,50 EURO für Frauen bei 14-tägl. Teilnahme
  6. einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 5,00 EURO

 

Alle Beiträge werden per Lastschrift eingezogen.

 

  1. Rechte der Mitglieder
  2. Jedes Vereinsmitglied über 16 Jahre darf mit aktivem und jedes Vereinsmitglied ab 18 Jahre darf mit passivem Wahlrecht an den Versammlungen des Vereins teilnehmen und die Einrichtungen des Vereins zu den vorgeschriebenen Bedingungen benutzen.

    Auf Wunsch ist jedem Vereinsmitglied Einsicht in die Satzung zu gewähren.

     

  3. Pflichten der Mitglieder
  1. pünktliche Zahlung der festgelegten Mitgliedsbeiträge
  2. Beachtung der Vereinssatzung
  3. Befolgen der Beschlüsse von Präsidium, Vorständen und Mitgliederversammlung
  4. Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze des Vereins

 

§ 4 Verwaltung des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung als höchstes Organ des Vereins
  2. das Präsidium
  3. die einzelnen Abteilungsvorstände

Das geschäftsführende Präsidium besteht aus folgenden Personen:

  1. dem Präsidenten
  2. dem Vizepräsidenten
  3. dem Schatzmeister
  4. dem Vizeschatzmeister
  5. dem Geschäftsführer
  6. weiterhin gehören dem Präsidium an:

  7. der 1. Vors. Spiebetrieb Aktive –
  8. der 1. Vors. Spielbetrieb Jugend
  9. der 1. Vors. Vereinorganisation-Veranstungen
  10. der 1. Vors. Sportanlagenbetreuung
  11. der 1. Vors. AH
  12. einem Vertreter der Abteilung Kampfsport, Aerobic u. Frauenturnen

 

Der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister, der Vizeschatzmeister und

der Geschäftsführer sind direkt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher

Stimmenmehrheit zu wählen.

 

Alle Mitglieder des Präsidium haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleich-

heit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlußfähigkeit des

Präsidiums ist gegeben, wenn mind. 5 Mitglieder anwesend sind.

 

Der Verein wird durch das Präsidium verwaltet. Vorstand im Sinne des § 26

BGB sind: der Präsident und der Vizepräsident

Jeder von ihnen kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine ver-

treten.

 

Der Verein benennt folgende Abteilungen:

  1. Spielbetrieb Aktive
  2. Spielbetrieb Jugend
  3. Vereinsorganisation und Veranstaltungen
  4. Kampfsport, Aerobic und Frauenturnen
  5. Sportanlagenbetreuung

 

Der Verein bestellt für die Abteilungen:

Spielbetrieb Aktive

Spielbetrieb Jugend

Vereinsorganisation und Veranstaltungen

Sportanlagenbetreuung

jeweils einen eigenen Vorstand,

der durch die Mitgliederversammlung zu wählen ist.

 

Die einzelnen Vorstände bestehen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) Kassierer

d) Schriftführer

e) Beisitzer

Die Abteilung Kampfsport, Aerobic und Frauenturnen untersteht direkt dem

Präsidium.

Die Mitgliedsbeiträge aus der Abteilung Kampfsport, Aerobic und Frauenturnen

fließen direkt an das Präsidium. Ausgaben der genannten Abteilung sind durch

das Präsidium zu genehmigen.

Die Vertretungsmacht des jeweiligen 1. Vorsitzenden erstreckt sich auf alle

Geschäfte, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Abteilung mit sich bringt,

insoweit kann ER also seine Abteilung alleine mit der Zustimmung seines Vor-

standes vertreten.

Der 1. Vors. bzw. bei deren Verhinderung der 2. Vors. beruft nach Bedarf, je-

doch mind. alle 6 Wochen eine Vorstandssitzung mit Beifügung einer Tagesord-

nung innerhalb einer Frist von 1 Woche ein. Dringende Sitzungen können nach

Bedarf kurzfristig anberaumt werden. Die Abstimmungen finden mit einfacher

Mehrheit statt.

 

Eine Ergänzung des Abteilungsvorstandes ist durch Beschluß der Mitgliederver-

sammlung jederzeit möglich.

 

Eine Erweiterung der Abteilungen bedarf eines Beschlußes der

Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

Aufgaben der einzelnen Abteilungen:

  1. Aufstellung des Haushaltsplanes der Sparte für das folgende Geschäftsjahr und Vorlage an das Präsidium bis spätestens 01.12. des laufenden Geschäftsjahres
  2. Zu den Vorstandssitzungen der einzelnen Sparten kann der Präsident oder Vizepräsident eingeladen werden. Er hat kein Stimmrecht, sondern nur beratende Funktion.
  3. Durchführung und Funktion des für die Abteilung vorgesehene einzelnen Aufgabenbereiche

Alle Überschüsse, die Aufgrund der Haushaltspläne der einzelnen

Abteilungen im laufenden Jahr nicht verbraucht werden, fließen am Jahresende

an das Präsidium zurück, oder können mit dem Haushaltsplan des kommenden

Jahres verrechnet werden.

Alle Ämter im Verein sind Ehrenämter. Die Inhaber eines Amtes im Verein

müssen jeweils geschäftsfähige Personen sein. Sie dürfen nicht wegen einer

strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sein und müssen

die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.

 

Der Präsident bzw. der Vizepräsident beruft die Präsidiumssitzungen ein und

leitet sie. Er stellt die Tagesordnung auf. Bei der Aufstellung der Tagesordnung

sind die Vorschläge der Vors. der einzelnen Abteilungen besonders zu

berücksichtigen und als TOP aufzunehmen. Die Abstimmungen im Präsidium

finden mit einfacher Stimmenmehrheit statt, Stimmenenthaltungen bleiben

unberücksichtigt. Bei Stimmengleicheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Zuständigkeit des Präsidiums:

  1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  2. Einziehung der Mitgliedsbeiträge und allen sonstigen finanziellen Zuwendungen des Vereins
  3. Verwaltung des Vereins
  4. Entgegennahme und Genehmigung der Haushaltspläne der einzelnen Abteilungen
  5. Verteilung von finanziellen Mittel an die einzelnen Abteilungen
  6. Kontrolle und Überwachung der einzelnen Abteilungen
  7. Erstellung eines Gesamthaushaltsplanes des Vereins
  8. Entscheidungen über Personalangelegenheiten innerhalb des Vereins
  9. Einberufung der Mitgliederversammlung mit Abgabe eines Rechenschaftsbericht
  10. Bauliche Veränderungen der Sportanlagen und Sportheim obliegen dem Präsidium
  11. Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins im Rahmen seiner Möglichkeiten
  12. Durchführung von Ehrungen

 

Der Präsident sowie der Vizepräsident sind berechtigt, ohne vorherige Zu-

stimmung des Präsidiums über einen Betrag von 50 EURO frei zu verfügen.

Über die Verwendung dieses Betrages ist dem Präsidium nachträglich Rechen-

schaft abzulegen.

 

Das Präsidium ist auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder einzuberufen,

jedoch mind. einmal alle 6 Wochen innerhalb eines Jahres. Über seine Sitzungen

ist ein vom Geschäftsführer ein unterzeichnetes Protokoll zu führen. Auf Antrag

eines Präsidiumsmitgliedes muß geheim abgestimmt werden.

Das Präsidium und die einzelnen Abteilungsvorstände werden von der

Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 5 Mitgliederversammlungen

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse

sind für das Präsidium und die einzelne Vorstände bindend. Sie hat das Recht,

eigene und auch von Präsidium und den Vorständen gefaßte Beschlüsse wieder

aufzuheben. Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt und werden

vom Präsidium zwei Wochen vor Beginn auf die im Verein übliche Weise unter

Beifügung der Tagesordnung einberufen.

 

Gegenstand der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind

u.a.:

  1. der Kassenbericht
  2. Entlastung des Präsidiums und der einzelnen Abteilungsvorstände
  3. Genehmigung des Haushaltsplanes
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  5. Neuwahl des Präsidiums und der einzelnen Abteilungsvorstände

 

Alle zwei Jahre findet eine Generalversammlung statt, deren wichtigste Aufgabe

die Neuwahl des Präsidium und der einzelnen Vorstände ist. In dem da-

zwischenliegenden Jahr findet eine Jahreshauptversammlung statt, in der das

Präsidium und die einzelne Vorstände über das vergangene Jahr Rechenhaft ab-

legen.

 

Über alle Mitgliederversammlungen ist ein vom Präsidenten bzw. Vize-

präsidenten unterzeichnetes Protokoll anzufertigen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 16 Jahre sowie die Ehrenmitglieder.

 

 

Der Präsident leitet die Versammlungen. Ist er verhindert, wird dieses Amt vom

Vizepräsidenten wahrgenommen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,

wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird

diese Zahl nicht erreicht, so ist die Versammlung zu schließen. Im Anschluß an

diese Versammlung kann eine neue Mitgliederversammlung stattfinden, die

ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der ab-

gegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

Auf Antrag eines Mitgliedes ist in geheimer Wahl abzustimmen. Dieser Wahl-

modus muß angewandt werden, wenn bei der Wahl mehr als ein Kandidat zur

Verfügung steht.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch das Präsidium jeder-

zeit einberufen werden. Das Präsidium ist zur Einberufung verpflichtet, wenn

1/4 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt. Die außerordent-

liche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mit-

gliederversammlung.

 

§ 6 Kassenprüfung

 

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von

zwei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins ein-

zusehen und nach Ablauf der Amtszeit des Präsidiums die Kasse zu überprüfen.

Alle Geschäfts des Vereins müssen für die Kassenprüfer nachvollzogen werden

können. Sie berichten darüber der Generalversammlung und stellen Antrag auf

Entlastung des Präsidiums und der einzelnen Vorstände. Den Kassenprüfern

bleibt das Recht vorbehalten, auch die Kassengeschäfte der einzelnen

Abteilungen zu prüfen.

 

§ 7 Satzungsänderungen

 

Über Änderungen in der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit

einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei

Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Änderung der Satzung

bedarf der Eintragung in das Vereinsregister, um wirksam zu werden.

 

 

§ 8 Auflösung des Vereins

 

Über die Auflösung des Vereins beschließt die zu diesem Zweck besonders ein-

berufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der

Mitglieder erschienen ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, so wird nach einer Frist

von 14 Tagen erneut eine Mitgliederversammlung einberufen, die unabhängig

von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer 3/4-Mehrheit die Auf-

lösung des Vereins beschließt.

 

Die Mitgliederversammlung ernennt mehrere Liquidatoren, die in das Verein-

register einzutragen sind. Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendi-

gung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen muß zu sportlichen

Zwecken verwendet werden. Beschlüsse über die exakte Verwendung des Ver-

mögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Namborn, 25. November 2001