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Sportverein "Rot-Weiß" 1928 e. V. 66640 Namborn
S A T Z U N G
§ 1 Name Sitz Zweck
1 Der Sportverein Rot-Weiß Namborn 1928 e. V. mit Sitz in Namborn verfolgt ausschließlichlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5 Der Verein vertritt den Amateurgedanken.
6 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Die Betätigung des Vereins beschränkt sich auf das satzungsgemäße Aufgabengebiet.
7 Der Verein gehört dem Saarländischen Fußballverband, dem Saarländischen Turnerbund und dem Saarländischen Judobund an.
§ 2 Aufgaben des Vereins
1 Jedem unbescholtenen Bürger die Möglichkeit zur sportlichen Betätigung zu geben.
2 Erziehung von Jugendlichen zu sportlich fairem Wettkampf und Disziplin
3 Förderung der Kameradschaft und Hilfsbereitschaft
4 Sportliche und Charakterliche Ausbildung von Jugendlichen und Senioren in Zusammenarbeit mit den zuständigen Sportverbänden
5 Förderung des Jugendspielbetriebs als Basis für die Aktiven Mannschaften
6 Teilnahme am aktiven Spielbetrieb der in § 1 genannten Fachverbände
7 Durchführung von Vereinsveranstaltungen a) zur Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls b) zur Verbesserung der Finanzlage des Vereins
8 Erteilung von Versicherungsschutz für aktive Mitglieder, Jugendliche und Funktionäre
9 Möglichkeit zum Erwerb des Landessportabzeichens
10 Ideelle und wenn möglich materielle Unterstützung von Problemgruppen unserer Gesellschaft.
§ 3 Mitgliedschaft
9 Ausschluß eines Mitgliedes: Der Ausschluß eines Mitgliedes wird durch das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt, wenn
Der Ausschluß aus dem Verein ist dem Betroffenen unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung das Recht Einspruch dagegen zu erheben. Der Einspruch muß schriftlich begründet sein und an das Präsidium gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen desVereins. Das Präsidium schlägt nach Aufstellung eines Haushaltsplanes der Mitgliederversammlung die Höhe des Beitrages vor. Der durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzte Beitragssatz wird in mindestens vierteljährlicher Zahlungs- weise erhoben.
Die monatlichen Beiträge betragen zur Zeit: Abteilungen: Fußball, Aerobic, Turnen
Abteilung: Kampfsport
Alle Beiträge werden per Lastschrift eingezogen.
Jedes Vereinsmitglied über 16 Jahre darf mit aktivem und jedes Vereinsmitglied ab 18 Jahre darf mit passivem Wahlrecht an den Versammlungen des Vereins teilnehmen und die Einrichtungen des Vereins zu den vorgeschriebenen Bedingungen benutzen. Auf Wunsch ist jedem Vereinsmitglied Einsicht in die Satzung zu gewähren.
§ 4 Verwaltung des Vereins
Organe des Vereins sind:
Das geschäftsführende Präsidium besteht aus folgenden Personen:
weiterhin gehören dem Präsidium an:
Der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister, der Vizeschatzmeister und der Geschäftsführer sind direkt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.
Alle Mitglieder des Präsidium haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleich- heit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlußfähigkeit des Präsidiums ist gegeben, wenn mind. 5 Mitglieder anwesend sind.
Der Verein wird durch das Präsidium verwaltet. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der Präsident und der Vizepräsident Jeder von ihnen kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine ver- treten.
Der Verein benennt folgende Abteilungen:
Der Verein bestellt für die Abteilungen: Spielbetrieb Aktive Spielbetrieb Jugend Vereinsorganisation und Veranstaltungen Sportanlagenbetreuung jeweils einen eigenen Vorstand, der durch die Mitgliederversammlung zu wählen ist.
Die einzelnen Vorstände bestehen aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) Kassierer d) Schriftführer e) Beisitzer Die Abteilung Kampfsport, Aerobic und Frauenturnen untersteht direkt dem Präsidium. Die Mitgliedsbeiträge aus der Abteilung Kampfsport, Aerobic und Frauenturnen fließen direkt an das Präsidium. Ausgaben der genannten Abteilung sind durch das Präsidium zu genehmigen. Die Vertretungsmacht des jeweiligen 1. Vorsitzenden erstreckt sich auf alle Geschäfte, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Abteilung mit sich bringt, insoweit kann ER also seine Abteilung alleine mit der Zustimmung seines Vor- standes vertreten. Der 1. Vors. bzw. bei deren Verhinderung der 2. Vors. beruft nach Bedarf, je- doch mind. alle 6 Wochen eine Vorstandssitzung mit Beifügung einer Tagesord- nung innerhalb einer Frist von 1 Woche ein. Dringende Sitzungen können nach Bedarf kurzfristig anberaumt werden. Die Abstimmungen finden mit einfacher Mehrheit statt.
Eine Ergänzung des Abteilungsvorstandes ist durch Beschluß der Mitgliederver- sammlung jederzeit möglich.
Eine Erweiterung der Abteilungen bedarf eines Beschlußes der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Aufgaben der einzelnen Abteilungen:
Alle Überschüsse, die Aufgrund der Haushaltspläne der einzelnen Abteilungen im laufenden Jahr nicht verbraucht werden, fließen am Jahresende an das Präsidium zurück, oder können mit dem Haushaltsplan des kommenden Jahres verrechnet werden. Alle Ämter im Verein sind Ehrenämter. Die Inhaber eines Amtes im Verein müssen jeweils geschäftsfähige Personen sein. Sie dürfen nicht wegen einer strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sein und müssen die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.
Der Präsident bzw. der Vizepräsident beruft die Präsidiumssitzungen ein und leitet sie. Er stellt die Tagesordnung auf. Bei der Aufstellung der Tagesordnung sind die Vorschläge der Vors. der einzelnen Abteilungen besonders zu berücksichtigen und als TOP aufzunehmen. Die Abstimmungen im Präsidium finden mit einfacher Stimmenmehrheit statt, Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleicheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zuständigkeit des Präsidiums:
Der Präsident sowie der Vizepräsident sind berechtigt, ohne vorherige Zu- stimmung des Präsidiums über einen Betrag von 50 EURO frei zu verfügen. Über die Verwendung dieses Betrages ist dem Präsidium nachträglich Rechen- schaft abzulegen.
Das Präsidium ist auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder einzuberufen, jedoch mind. einmal alle 6 Wochen innerhalb eines Jahres. Über seine Sitzungen ist ein vom Geschäftsführer ein unterzeichnetes Protokoll zu führen. Auf Antrag eines Präsidiumsmitgliedes muß geheim abgestimmt werden. Das Präsidium und die einzelnen Abteilungsvorstände werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. § 5 Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für das Präsidium und die einzelne Vorstände bindend. Sie hat das Recht, eigene und auch von Präsidium und den Vorständen gefaßte Beschlüsse wieder aufzuheben. Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt und werden vom Präsidium zwei Wochen vor Beginn auf die im Verein übliche Weise unter Beifügung der Tagesordnung einberufen.
Gegenstand der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind u.a.:
Alle zwei Jahre findet eine Generalversammlung statt, deren wichtigste Aufgabe die Neuwahl des Präsidium und der einzelnen Vorstände ist. In dem da- zwischenliegenden Jahr findet eine Jahreshauptversammlung statt, in der das Präsidium und die einzelne Vorstände über das vergangene Jahr Rechenhaft ab- legen.
Über alle Mitgliederversammlungen ist ein vom Präsidenten bzw. Vize- präsidenten unterzeichnetes Protokoll anzufertigen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 16 Jahre sowie die Ehrenmitglieder.
Der Präsident leitet die Versammlungen. Ist er verhindert, wird dieses Amt vom Vizepräsidenten wahrgenommen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist die Versammlung zu schließen. Im Anschluß an diese Versammlung kann eine neue Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der ab- gegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Auf Antrag eines Mitgliedes ist in geheimer Wahl abzustimmen. Dieser Wahl- modus muß angewandt werden, wenn bei der Wahl mehr als ein Kandidat zur Verfügung steht.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch das Präsidium jeder- zeit einberufen werden. Das Präsidium ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 1/4 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt. Die außerordent- liche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mit- gliederversammlung.
§ 6 Kassenprüfung
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins ein- zusehen und nach Ablauf der Amtszeit des Präsidiums die Kasse zu überprüfen. Alle Geschäfts des Vereins müssen für die Kassenprüfer nachvollzogen werden können. Sie berichten darüber der Generalversammlung und stellen Antrag auf Entlastung des Präsidiums und der einzelnen Vorstände. Den Kassenprüfern bleibt das Recht vorbehalten, auch die Kassengeschäfte der einzelnen Abteilungen zu prüfen.
§ 7 Satzungsänderungen
Über Änderungen in der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Änderung der Satzung bedarf der Eintragung in das Vereinsregister, um wirksam zu werden.
§ 8 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die zu diesem Zweck besonders ein- berufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, so wird nach einer Frist von 14 Tagen erneut eine Mitgliederversammlung einberufen, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer 3/4-Mehrheit die Auf- lösung des Vereins beschließt.
Die Mitgliederversammlung ernennt mehrere Liquidatoren, die in das Verein- register einzutragen sind. Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendi- gung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen muß zu sportlichen Zwecken verwendet werden. Beschlüsse über die exakte Verwendung des Ver- mögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Namborn, 25. November 2001 |
